Impressum
Angaben gemäß § 5 TM
AKKUMAT GmbH
Schmidener Str. 231A
70374 Stuttgart
Kontaktdaten
Tel.: +49 711 505 162 10
Mail: info@ampli.de
Eintragung
Amtsgericht Stuttgart
HR-Nr.: 746403
USt.-ID: DE291580824
Geschäftsführer: Murat Öcal
AGB
01. Geltungsbereich
Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der AKKUMAT GmbH, nachfolgend AKKUMAT genannt, mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend Geschäftskunden genannt, unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Mit der Erteilung eines Auftrages, der Annahme eines von uns unterbreiteten Angebotes oder der Entgegennahme von uns gelieferter Ware erkennt der Kunde diese Bedingungen als verbindlich an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder für AKKUMAT ungünstige ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Diese AGB gelten nach erstmalig wirksamer Einbeziehung bis zu einer Änderung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem gleichen Kunden.
02. Auftragserteilung/ Vertragsschluss
1. Die Bestellung des Geschäftskunden ist ein Angebot an AKKUMAT zum Abschluss eines Vertrages. AKKUMAT bestätigt den Zugang des Angebots durch eine schriftliche Erklärung. Die Zugangsbestätigung ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme des Angebotes.
2. Dem Geschäftskunden obliegt eine unverzügliche Prüfung der Auftragsbestätigung und die Pflicht, eventuelle Abweichungen von der Bestellung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern schriftlich mitzuteilen, da sonst der Inhalt der Auftragsbestätigung als vertragsbestimmend angesehen wird.
3. Die Annahme des Angebotes durch AKKUMAT kann durch die Auslieferung der Ware erfolgen oder indem AKKUMAT dem Geschäftskunden in sonstiger Weise (etwa durch eine Transportinformation per E-Mail) die Annahme seiner Bestellung in Textform bestätigt. Mit dieser Annahme ist der Vertrag zustande gekommen.
4. Angaben zur Beschaffenheit und Haltbarkeit einer Ware oder Leistung, insbesondere in Prospekten, Anzeigen, im Internetauftritt etc. enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 I BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
03. Preise und Zahlung
1. Alle Preise sind Nettopreise in Euro, ausschließlich Reise-, Transport-, Versand-, Versicherungs- und Installationskosten. Diese werden gesondert berechnet. Maß- gebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die Auftragsbestätigung und/ oder Rechnung von AKKUMAT.
2. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich per Rechnung, die sofort zur Zahlung fällig ist. Der Besteller kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung leistet. Die Rechnung gilt zwei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
3. Kommt der Geschäftskunde in Zahlungsverzug, so ist AKKUMAT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Vertragsschluss zu fordern. Falls AKKUMAT ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist AKKUMAT berechtigt diesen geltend zu machen.
4. AKKUMAT behält sich vor, Preise im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- und Versicherungskosten, Einstandskosten (z.B. für Komponenten und Serviceleistungen) entsprechend anzupassen.
5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen oder bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als drei Monate andauern, vorbehalten.
4. AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Geschäftskunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von AKKUMAT unbestritten sind.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Geschäftskunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
05. Lieferung und Versand
1. Die Produkte werden an den Ort geliefert, den der Geschäftskunde als Lieferanschrift bestimmt.
2. AKKUMAT ist zu einer Lieferung nicht verpflichtet, wenn diese durch höhere Gewalt unmöglich wird. Ein eventuell bereits gezahlter Kaufpreis wird unverzüglich erstattet.
3. AKKUMAT kann die Leistung verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Kaufvertrages und der Gebote von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Interessen des Geschäftskunden an der Erfüllung des Kaufvertrages unverhältnismäßig wäre.
4. Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen durch AKKUMAT sind zulässig, wenn sie für den Geschäftskunden nicht unzumutbar sind.
5. Die Transportgefahr trägt der Geschäftskunde auch bei frachtfreier Lieferung durch AKKUMAT. Die Entscheidung über die geeignete Versendungsform behält sich AKKUMAT vor.
6. Eventuell eingetretene Transportschäden und Transportverluste sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
7. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als ungefähre Richtwerte, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich in der Auftragsbestätigung als Fixtermin zugesagt oder vereinbart ist. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus, beispielsweise die Zahlung des Kaufpreises per Vorkasse. Wir behalten uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ausdrücklich vor.
8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz etwaiger uns dadurch entstehender Schäden und Aufwendungen zu verlangen. Darüber hinaus gehende sonstige Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle des Annahmeverzugs sowie bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
9. In Fällen des Streiks oder höherer Gewalt (zB plötzlich einsetzende Kriege, innere Unruhen, Naturkatastrophen und Pandemien bei uns, unserem Lieferanten oder Dritten, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache(n) innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern oder zur Abholung bereitzustellen, verlängern sich die vereinbarten Liefertermine bzw. Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Störung bzw. Verzögerung. Das Gleiche gilt für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) und, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder sich in Annahmeverzug befindet.
06. Lieferbeschränkungen und Änderungen
1. AKKUMAT behält sich vor, wegen der schnellen Weiterentwicklung der technischen Geräte von der Produktbeschreibung abweichende Produkte zum gleichen Preis zu liefern, sofern die im Angebot beschriebenen Leistungsdaten und Eigenschaften mindestens erreicht werden.
2. Ist das bestellte oder ein gleichwertiges Produkt nicht verfügbar, weil AKKUMAT ohne eigenes Verschulden und nicht nur kurzfristig nicht mit dem Produkt beliefert wird, hat AKKUMAT das Recht vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird AKKUMAT den Geschäftskunden unverzüglich darüber informieren, dass die Lieferung nicht möglich ist. Ist der Kaufpreis bereits gezahlt, wird er unverzüglich erstattet.
07. Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche des Geschäftskunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und Mängel ebenso unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Die Untersuchungspflicht des Bestellers umfasst dabei auch die probeweise Inbetriebnahme technischer Geräte, insbesondere von digitalen Displaysystemen und zugehöriger Peripherie sowie den Test nach Installation notwendiger Software unter praktischen Einsatzbedingungen. Bei unterlassener oder nicht rechtzeitiger Untersuchung oder Anzeige gilt die von AKKUMAT gelieferte Ware als genehmigt. Gleiches gilt, wenn sich später ein Mangel zeigt, der bei ordnungs- gemäßer Untersuchung zunächst nicht erkennbar war und nach Auftreten nicht unverzüglich angezeigt wird.
2. Bei gleichzeitigem Bezug mehrerer austauschbarer und selbständig funktionsfähiger Einzelkomponenten, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche auf die jeweils mangelhafte Einzelkomponente.
3. Hat ein Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel, kann AKKUMAT entscheiden, ob der Mangel beseitigt oder ein Ersatzprodukt geliefert wird. Soweit AKKUMAT Teile austauscht, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum von AKKUMAT über.
4. Sowohl für den Fall der Reparatur als auch für den Fall der Ersetzung des Produktes ist der Geschäftskunde verpflichtet, das Produkt auf Kosten von AKKUMAT an die angegebene Rücksendeadresse unter Angabe der Auftragsnummer zu senden. Vor Rücksendung der Ware ist die Einwilligung von AKKUMAT einzuholen und die Art der Versendung abzustimmen.
5. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, ist der Geschäftskunde berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder, sofern nicht nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Geschäftskunde muss AKKUMAT dabei drei Nachbesserungsversuche einräumen. Dies gilt nicht, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche im Einzelfall unzumutbar sind oder AKKUMAT die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert.
6. AKKUMAT haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhafter Installation durch den Geschäftskunden (oder einem von ihm beauftragten Dritten) beruhen. Ebenso bestehen keine Gewährleistungsansprüche, wenn ein Mangel darauf beruht, dass der Geschäftskunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von AKKUMAT Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder unsachgemäß repariert. Das Gleiche gilt, wenn das Produkt nicht nach den Richtlinien des Herstellers installiert, betrieben oder gepflegt wird. Die Eignung der gelieferten Produkte für einen bestimmten, vertraglich nicht ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck sowie normaler Verschleiß und technische Abnutzung unterliegen nicht der Gewährleistung.
7. Die im fortlaufenden Betrieb von digitalen Displays unter Umständen auftretenden Schatten-/Einbrenneffekte (sog. Image-Sticking) stellen keinen Mangel der Produkte dar und fallen daher nicht unter die Gewährleistungspflicht. Dieses herstellerunabhängige Verhalten entspricht dem aktuellen Stand der Technik.
8. Wird ein Mangel zu Unrecht gerügt, ist AKKUMAT berechtigt, Ersatz für die entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
9. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Auslieferung an den Geschäftskunden. Durch Gewährleistungsreparaturen werden keine neuen Gewährleistungsfristen in Lauf gesetzt.
10. Werden Produkte ausdrücklich als „gebraucht“ verkauft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
08. Mitwirkungspflichten des Geschäftskunden
1. Der Geschäftskunde ist verpflichtet, AKKUMAT bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu unterstützen und auf eigene Kosten alle Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme der Produkte zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistungspflichten durch AKKUMAT erforderlich sind.
2. Der Geschäftskunde hat dafür zu sorgen, dass die von AKKUMAT empfohlene geeignete Hardware oder Software zur Verfügung stehen und betriebsbereit sind, die notwendigen Einsatzbedingungen, wie zum Beispiel Stromversorgung, Raumklimatisierung und geeignete Räumlichkeiten, Telekommunikationseinrichtungen, Netzwerkumgebung und Internet-Browser vorhanden und betriebsbereit sind sowie gepflegt und gewartet werden.
3. Der Geschäftskunde ist verpflichtet, die von AKKUMAT bezogene Software nicht missbräuchlich und/oder rechtswidrig, sondern ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen und es zu unterlassen, mit Hilfe dieser Software eigene oder fremde Informationen zu verbreiten oder zu veröffentlichen, deren Bereitstellung, Verbreitung und Nutzung Verstöße gegen das Strafrecht, urheber- rechtliche Marken- und Kennzeichnungsrecht, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeits- recht, Datenschutzrecht oder sonstige gesetzliche Vorschriften bewirkt. Sollte der Geschäftskunde Drittkunden die Möglichkeit gewähren, Informationen in Bereiche einzustellen, zu denen dem Drittkunden von dem Geschäftskunden Zugang gewährt wird, so ist er verpflichtet, diese Informationen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Der Geschäftskunde stellt AKKUMAT von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Nutzung und Verbreitung sowie Zurverfügungstellung von Informationen durch den Geschäftskunden oder dessen Drittkunden unter Nutzung der gelieferten Software erhoben werden.
Der Geschäftskunde wird AKKUMAT jeglichen Schaden ersetzen, der AKKUMAT durch die Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund dieser Rechtsverletzungen oder behaupteten Rechtsverletzungen entsteht. AKKUMAT ist berechtigt, die Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen durch den Geschäftskunden oder dessen Drittkunden zurückzuweisen oder entsprechende Inhalte zu sperren, wenn AKKUMAT einen Rechtsverstoß oder vermeintlichen Rechtsverstoß erkannt oder AKKUMAT von Dritten oder Behörden abgemahnt und/oder auf die Rechtsverletzungen hingewiesen wird. AKKUMAT wird den Geschäftskunden von diesen Sachverhalten unverzüglich in Kenntnis setzen.
4. Der Geschäftskunde ist verpflichtet, die Inhalte, die er für den Einsatz bzw. die Präsentation auf den digitalen Displaysystemen des Geschäftskunden im Zusammenhang mit der Software von AKKUMAT verwendet, unverzüglich zu überprüfen und unrichtige oder fehlerhafte Inhalte sofort zu rügen.
5. Der Geschäftskunde ist verpflichtet, sämtliche Zugangsdaten, Passwörter, Zugangsberechtigungen etc. geheim zu halten und vor jeglichem Zugriff unbefugter Dritter zu sichern.
09. Haftung
1. AKKUMAT haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden unbeschränkt.
2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet AKKUMAT nur, wenn AKKUMAT wesentliche Vertragspflichten verletzt (Kardinalpflichten). Zudem haftet AKKUMAT für einfache Fahrlässigkeit, wenn der Schaden auf einem allein von AKKUMAT beherrschbaren Risiko beruht. In beiden Fällen ist der Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftiger Weise vorhersehbar waren. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden − z.B. Produktionsausfall oder entgangener Gewinn – ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben ausgeschlossen.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von AKKUMAT für Schäden, die sie leicht fahrlässig verursacht haben.
4. Unabhängig vom Verschulden haftet AKKUMAT bei arglistigem Verschweigen des Mangels.
5. Eine Haftung für Schäden an Mobiltelefonen, die auf einer unsachgemäßen Bedienung der Ladestation, insbesondere einer Bedienung entgegen der Bedienungsanleitung, beruhen, ist ausgeschlossen.
6. Eine Haftung ist auch für solche Schäden ausgeschlossen, die durch Dritte während des Ladevorgangs am Mobiltelefon verursacht werden.
7. Eine Haftung für Diebstahl oder anderweitiges Abhandenkommen von Mobiltelefonen Dritter ist ebenfalls ausgeschlossen.
8. Für konkurrierende deliktische Ansprüche gelten die Regelungen dieser Ziffer entsprechend. Eine weitergehende Haftung von AKKUMAT ist ausgeschlossen.
6. Die Haftungsbeschränkungen des § 9 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Eigentumsvorbehalt
1. AKKUMAT behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten „Vorbehaltsware“ vor, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt ist.
2. Der Geschäftskunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung, Verpfändung, Verkauf des gesamten Warenbestandes oder Räumungsverkaufs ist der Geschäftskunde nicht berechtigt.
3. Der Geschäftskunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Schecks und Wechseln – mit allen Nebenrechten an AKKUMAT ab.
4. Eigentumsvorbehaltsware ist vom Geschäftskunden mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und auf Kosten des Geschäftskunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken ausreichend zu versichern. Der Geschäftskunde tritt hiermit seine Ansprüche aus Versicherungsverträgen an AKKUMAT ab. AKKUMAT nimmt die Abtretung an.
5. Wird der Geschäftskunde zahlungsunfähig oder wird ein Antrag auf Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen gestellt, darf der Geschäftskunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. AKKUMAT darf die Abtretungen aufdecken sowie vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Zur Herausgabe hat der Geschäftskunde die Vorbehaltsware getrennt von seinen anderen Waren zu lagern, sie als Lieferungen als Vorbehaltsware von AKKUMAT zu kennzeichnen und sich jeder Verfügung darüber zu enthalten.
6. Der Geschäftskunde hat AKKUMAT den Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware oder auf die an AKKUMAT abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und AKKUMAT in der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen.
11. Rücknahme und Entsorgung
1. Der Geschäftskunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und stellt AKKUMAT insoweit von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht) und allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
2. Der Geschäftskunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weiter gibt, vertraglich zu verpflichten, diese nach deren Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
3. Unterlässt es der Geschäftskunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung ihrer Kunden zu verpflichten, so ist er selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach der Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
12. Vertraulichkeit
AKKUMAT verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Geschäftskunden vertraulich zu behandeln, wenn diese als solche gekennzeichnet sind oder sie offensichtlich als solche zu erkennen sind.
13. Verwendung von Daten
Durch den Vertragsschluss erklärt der Geschäftskunde sein Einverständnis damit, dass AKKUMAT, die von ihm eingegebenen Daten speichert, verarbeitet und verwendet, um gewünschte Geschäftsprozesse zu bearbeiten. Der Geschäftskunde ist berechtigt, Auskunft über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung zu verlangen. Er ist berechtigt, der Nutzung und Übermittlung von Daten zu widersprechen sowie Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner gespeicherten Daten zu verlangen.
14. Weiterverbindung ins Ausland
AKKUMAT weist darauf hin, dass die Ausfuhr von Produkten deutschen und ausländischen rechtlichen Bestimmungen und Genehmigungsvorbehalten der jeweils zuständigen Behörden unterliegen kann, die der Geschäftskunde zu beachten und einzuhalten hat, will er die Produkte exportieren.
15. Anwendbares Recht
Alle mit AKKUMAT abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16. Gerichtstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusam- menhang mit der vorliegenden Geschäftsbeziehung ist Stuttgart.
17. Sonstige Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Für eine unwirksame Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung als vereinbart gelten, die der unwirksamen möglichst nahe kommt. Mit Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.
Version 01.01.2014
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